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FAQ

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Ziviltechniker:innen sind mit "öffentlichen Glauben" versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundsperson). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als ob sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.

Ziviltechniker:innen als öffentliche Urkundspersonen - „technische Notare“

Ziviltechniker:innen treten am gesamten von ihrer Befugnis abgedeckten Fachgebiet als

Das Fachgebiet richtet sich nach dem Studieninhalt und beinhaltet sämtliche im Studium positiv abgeschlossene Lehrveranstaltungen.

Ziviltechniker dürfen die/den Auftraggeber(in berufsmäßig vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z.B.: Bau-, Vermessungs-, Gewerbe- oder Wasserrechtsbehörden, Verwaltungsgerichten vertreten.

• Planer:innen

• Prüfer:innen

• Gutacher:innen und Sachverständige

• Mediatoren

• Treuhänder:innen

• Berater:innen

• Aufsichts- und Überwachungsorgane

• Kommerzielle u. organisatorische Abwickler von Projekten

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